Die Länder der Europäischen Gemeinschaft haben am 18. Jänner 1985 "Limit Values" Immissionsgrenzwerte zum Schutz des menschlichen Lebens, die als 98 Perzentil-Werte (errechnet aus den Studenmittelwerten, die während des Jahres anfallen) festgelegt werden, und "Guide Balues" die sowohl zum verstärkten Schutz der menschlichen Gesundheit, als auch als Beitrag zum langfristigen Schutz der Umwelt dienen sollen, beschlossen. Der Ratschluß enthält weitere Angaben zur Auswahl der Meßstellen, der Meßmethodik und der Verfügbarkeit der Meßdaten. Der "Limit Value" soll in allen Mitgliedstaaten ab 1.Juli 1987 nicht mehr überschritten werden; in Gebieten, in denen ein spezieller Schutz gewährt werden soll, müssen die Werte geringer als die des "Guide Value" sein. Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen. Wird dem Wald als naturnahem Ökosystem eine hohe Empfindlichkeit zugesprochen und betont, daß er somit eines besonderen Schutzes bedarf.