Die Untersuchung analysiert die Erfolge und Misserfolge der forstbehördlichen Rodungspolitik. Sie setzt bereits bei der Mitwirkung der Forstbehörde in der Gesetzgebung seit 1950 an und gilt schwerpunktmäßig dem Vollzug der forstgesetzlichen Bestimmungen ab 1975. Die abschließende Evaluierung führt zur Aufdeckung von Vollzugs- und Programmdefiziten, zu deren Behebung der letzte Abschnitt 15 praxisbezogene Verbesserungsvorschläge bringt. Methodisch wertet die Studie offizielle und interne Statistiken der Forstbehörde aus und erhebt das aktuelle Geschehen in den politischen Bezirken mit Interviews. In der Gesetzgebung sorgt die Forstbehörde für ständige Präsenz des Zieles der Walderhaltung. Ihr intensiver Einsatz führt zu einer sehr detailreichen Walddefinition und insbesondere unterstützt durch SP-nahe Experten zur Hervorhebung des Entscheidungskriteriums öffentliches Interesse, das privaten Rodungswerbern die Erlangung einer Ausnahmebewilligung erschwert. Gegen öffentliche Bauträger gelingt keine vergleichbare forstgesetzliche Beschränkung, sondern lediglich eine in unbestimmte Rechtsbegriffe gekleidete Nichtentscheidung, die die Aufgabe an den Vollzug weitergibt. Mit der Normierung von Ersatzleistungen geht das neue Forstgesetz 75 einen weiteren Schritt in Richtung Walderhaltung. Im Vollzug treten neben die formalen Verfahrensregeln informale Prozesse, die vor allem der Bildung von Durchsetzungsmacht dienen. In teilweise informalen Vorprüfungsverfahren erreicht der Forstfachdienst vielfach verbesserte Sachlösungen und nützt je Rodungszweck unterschiedlich die Möglichkeiten des Überredens, Aushandelns oder der Beiziehung zusätzlicher Beteiligter. Wenig Steuerungseinfluss erlangt die Forstbehörde nach wie vor gegenüber Rodungsbegehren für Infrastruktureinrichtungen, wie Kraftwerke, Straßen und Elektrizitätsleitungen. Selbst die bei allen anderen Rodungszwecken sehr erfolgreich eingesetzte Ersatzleistungsvorschreibung greift hier in der Praxis noch wenig. Zur Verbesserung der Rodungspolitik im Sinne erhöhter Walderhaltung wäre die Forstbehörde auf allen drei Ebenen der Verwaltung für ihre Aufgaben der Überwachung und Ausarbeitung von technisch möglichst waldschonenden Projektvarianten und von Ersatzleistungen zu bestärken. Vermehrter Einfluss auf die Rodungsentscheidung lässt sich mit intensiver Beteiligung im Vorfeld der Entscheidung, einer sachlich-konstruktiven Mitarbeit an der Raumordnung und der gezielten Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen in das Rodungsverfahren erreichen. Die Bündnispartner Öffentlichkeit und Bürgerinitiativen dienen der Forstbehörde nur bei frühzeitiger Einschaltung in den Rodungskonflikt und bei einem verbesserten Informationsstand, den die forstbehördliche Öffentilchkeitsarbeit erst herstellen müsste. Falls die Umweltschutzinteressen ihr politischer Gewicht nachhaltig erhöhen können, wird es von der Erneuerungsfähigkeit der Forstbehörde abhängen, ob die Aufgabe der Walderhaltung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bleibt oder von anderen (öko-)Institutionen mitgestaltet oder in ferner Zukunft vielleicht sogar übernommen werden wird.
935 (Sonstige Forstaufsicht und Kontrolle) 913 (Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Wiese, Weide usw.). Waldrodungen; Aufforstungen von landwirtschaftlichen Flächen; Wechselwirtschaft, wandernde Waldfeldwirtschaft. (Politik); Landnutzung [Siehe auch UDC 332.3 Landnutzung und Unterteilung für Querverweise und auch UDC 711.4 Landnutzung; UDC 712.2 Landschaftsplanung im allgemeinen]) [436] (Österreich)