- Standardsignatur5235
- TitelDas Jagdwesen im Klosteramt Alpirsbach
- VerfasserPeter Weidenbach (*)Karl-Martin Hummel
- ErscheinungsortFreiburg im Breisgau
- VerlagVerein für Forstliche Standortskunde und Forstpflanzenzüchtung e.V. (VFS)
- Erscheinungsjahr2014
- SeitenS. 143-148
- MaterialArtikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200184291
- Quellestandort.wald, 2014 (48) : Neue Standortskundliche Regionale Gliederung : Wälder des Nordschwarzwaldes : Rezentpollenanalyse im Nordschwarzwald, S. 143-148
- AbstractDas Klosteramt Alpirsbach gehörte mit den Städten und Ämtern Balingen, Rosenfeld, Ebingen, St. Georgen, Sulz und Dornhan zum Gebiet der Freien Pirsch. Hier blieb das uralte Recht der Jagdausübung durch den gemeinen Mann weitgehend erhalten. Dem Kloster wurden bei seiner Gründung die umfassenden Rechte einer Grundherrschaft verliehen, zu denen auch die Jagdgerechtigkeit gehörte. Das Jagdrecht konnte bis zur Reformation 1535 unangefochten im ganzen Klosteramt, später nur noch in den eigenen Klosterwäldern, ausgeübt werden. Nach der Eingliederung des Klostergebiets in das württembergische Territorium wurde erfolglos versucht, das Klostergebiet "einzuforsten" und zur herzoglichen Jagd zu qualifizieren. Das gelang insbesondere wegen der Nachbarschaft des Freipirschbezirks nicht. Seit dem beginnenden 18. Jahrhundert konnten die "Kloster-Untertanen", vertreten durch die Kommunen, ihr zwischenzeitlich verloren gegangenes Recht der freien Pirsch außerhalb der Klosterwälder wieder erringen. Ihr Vorhaben, die freie Pirsch auch auf die Klosterwälder auszudehnen und die Klosterbeamten von der Jagd auszuschließen, blieb ohne Erfolg. Das Ende der Klosterjagd brachte die Verschmelzung des Kirchenguts mit dem Kammergut und die Auflösung des Kirchenrats unter König Friedrich I. im Jahr 1806.
- SchlagwörterJagd, Jagdrecht, Geschichte, Kloster Alpirsbach, Schwarzwald, Deutschland, Klosterwald
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