- Standardsignatur13361
- TitelBetretungsrecht des Waldes deckt keine kommerziellen Veranstaltungen
- Seiten51-52
- MaterialArtikel aus einer Zeitschrift
- Datensatznummer200204033
- QuelleNatur Land Salzburg 2018, 25(1) ; Jrg. 25 ; 1 (2018) , 51-52
- AbstractZusammengefasst urteilten alle drei GErichte, dass die allgemeine touristische Nutzung des Wanderwegs (im Wald der Kläger) die gewerbliche Nutzung für das Canyoning nicht umfasst, die Durchquerung des Waldes im Rahmen von gewerblich geführten Canyoning-Touren jedenfalls als Teil einer kommerziellen Tätigkeit zu qualifizieren Tätigkeit zu qualifizieren ist und sich der Beklagte hinsichtlich des Betretens der Grundstücke der Kläger nicht auf den forstrechtlichen Gemeingebrauch im Sinn des § 33 Absatz 1 Forstgesetz stützen kann. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist jedermann erlaubt - nicht aber zu kommerziellen Zwecken ohne Zustimmung des Grundeigentümers.
- SchlagwörterBetretungsrecht, gesetzliche Bestimmung,
Hierarchie-Browser