- Standardsignatur11625
- TitelJagdtrophaeen - Einfuhr nach Oesterreich aus "Nicht-EU-Staaten" : Entscheidung der EU-Kommission (96/500/EG) gilt ab 1. Jaenner 1997
- VerfasserPeter Lebersorger (*)
- Erscheinungsjahr1997
- SeitenS. 2-3
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200095853
- QuelleJagd in Tirol 1997 : Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes ; 49(3), S. 2-3
- AbstractJagdtrophaeen koennen im Ausland einer vollstaendigen taxidermischen Behandlung unterzogen werden - in der Regel werden sie das aber nicht. Genau dann beginnen die Schwierigkeiten fuer den privaten Import von Jagdtrophaeen, wenn alle Rechtsnormen eingehalten werden sollen. - Planen Sie daher Ihre Rueckreise mit Ihren Trophaeen genau so gruendlich wie die Anreise, den Aufenthalt und die Jagdtage; - Beschaffen Sie sich vor Jagdreiseantritt die Formulare fuer Bescheinigungen (Anhang A, Anhang B, Formular Anhang B etc.); - Melden Sie schon bei Ihrer Anreise die Rueckreise beim Grenztierarzt an (um die 18-Stunden-Regel einzuhalten); oder beauftragen Sie ein Unternehmen (Jagdagentur, Jagdvermittler, Spedition) mit dem Import und reisen Sie selbst "leer" zurueck. Wer sich legal und korrekt verhaelt und sich dennoch nicht von seiner Trophaee trennen will, geht harten Zeiten entgegen Trophaee die Stichprobenquoten der EU erfuellen muss und trotz ordnungsgemaesser Papiere einen Umweg seines jagdlichen Erinnerungsstueckes ueber die Wiener Passettistrasse zaehneknirschend hinnehmen muss! Stand: Februar 1997
- SchlagwörterTrophäe, Einfuhrverordnung, EU
- Klassifikation156.42--093 (Geweihe. Gehörne. Felle usw. Öffentliche Aufsicht und Kontrolle. Gesetzgebung)
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